Nach deutschem Recht sind unaufgeforderte Werbeanrufe stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Die Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern setzt daher generell ein vorheriges ausdrückliches Einverständnis des Verbrauchers voraus. Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az.: I ZR 164/09) entschieden, dass das elektronisch durchgeführte „Double-Opt-In-Verfahren“ per E-Mail von vorneherein ungeeignet ist, das notwendige Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Beispiel: Nimmt ein Verbraucher an einem Online-Gewinnspiel teil, gibt dort seine Telefonnummer an und erklärt durch Markieren eines Feldes sein Einverständnis zur Telefonwerbung, führt das nicht zu einer eindeutigen Einverständniserklärung, dass Werbeanrufe auch tatsächlich erfolgen dürfen, so der BGH.
Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit sei aber nicht zugleich auch gewährleistet, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-Mail handelt. Oftmals würden nämlich - aus welchen Gründen auch immer - falsche Telefonnummern angegeben. Das Gesetz aber verlangt zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Hieran fehlt es nach Auffassung des BGH beim Double-Opt-In-Verfahren.
Wer also auf der rechtssicheren Seite sein will, dem bleibt nichts anderes übrig als postalisch mit entsprechender Rückantwort oder direkt per Telefon nachzufragen, ob telefonische Werbung unter der speziellen Rufnummer zu genannten Zwecken erlaubt ist. Auch hier müssen die Prozesse der Zustimmung lückenlos dokumentiert werden können, schließlich kann eine Kundenansprache ohne rechtgültiges Opt-In mit hohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.