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Regulierung für letzte Meile und Vectoring

8. April 2016, 8:27 Uhr |

Fortsetzung des Artikels von Teil 1

Details zum Entwurf

Laut Bundesnetzagentur berücksichtigt der Entscheidungsentwurf die Ausbau- und Investitionszusage, mit der sich die Telekom einseitig verpflichten will, bundesweit alle Nahbereiche bis Ende 2018 mit Vectoring zu erschließen. Die Telekom habe im Februar einen überarbeiteten Entwurf vorgelegt, mit dem sie ihr Ausbauversprechen unabhängig von einem Vertragsschluss mit einem spürbaren Sanktionsmechanismus absichern möchte, heißt es weiter. Zudem werd sie sich zur Überwachung ihrer Ausbauverpflichtung einem strengen Monitoring durch die Bundesnetzagentur unterwerfen.

Die Bundesnetzagentur geht deshalb davon aus, dass die Telekom mit Blick auf andernfalls drohende spürbare Sanktionen ihre Investitions- und Ausbauzusage einhalten wird. Hierdurch werde ein beschleunigter Ausbau von Anschlüssen mit Bandbreiten von mindestens 50 MBit/s wesentlich gefördert.

Die Bundesnetzagentur sieht nach eingehenden Untersuchungen nicht, dass sich mit dem im November standardisierten VDSL-Übertragungsverfahren "Annex Q" eine flächendeckende Erschließung der Nahbereiche mit Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s erreichen ließe oder dass ein Vectoringausbau der Nahbereiche den Breitbandausbau insgesamt beeinträchtigen könnte.

Zum Hintergrund heißt es: Die Telekom hatte im Februar 2015 bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur "letzten Meile" an den Hauptverteilern einzuschränken, um die sogenannten Nahbereiche um die Hauptverteiler mit Vectoring ausbauen zu können. Am 23. November 2015 hatte die Bundesnetzagentur einen Entscheidungsentwurf zur Kommentierung veröffentlicht, was zahlreiche Marktteilnehmer auch genutzt hätten.

Die Europäische Kommission, die Regulierungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten und das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) können nun innerhalb eines Monats Stellungnahmen zum überarbeiteten Entscheidungsentwurf abgeben. Sofern die Europäische Kommission keine ernsthaften Bedenken äußert, kann die Entscheidung anschließend endgültig in Kraft treten.

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