Anders als im Hardware-Geschäft geht es dabei jedoch nicht darum, die optische und technologische Qualität sicherzustellen, sondern vor allem um juristische Fragestellungen. Und gerade hier trennt sich gerade für den Fachhandel und Business-Kunden die Spreu vom Weizen. Ein gutes Beispiel dafür liefert der von der CRN jüngst aufgedeckte Fall von über 30.000 Office-Lizenzen, die in den deutschen Gebrauchtmarkt gelangt sind. Sie stammen ursprünglich von einem internationalen Unternehmen, das sie überwiegend in Kanada (und Australien) eingesetzt und dann auf seine britische Niederlassung überschrieben hatte.
Hier stellt sich schon die Frage, inwieweit mit der laut Lizenzvertrag rechtmäßigen Übertragung auch gleichzeitig eine Erschöpfung im europäischen Wirtschaftsraum erfolgt ist, die zwingende Voraussetzung für einen legalen Weiterverkauf und die anschließende Nutzung ist. Während der Anbieter und einige Händler dies bejahen, sehen das Fachanwälte wie Arndt Joachim Nagel von der IT-Recht Kanzlei aus München und auch der Hersteller Microsoft anders. Mit Bezug auf die Urteile des EuGH und BGH argumentieren sie, dass die Software dafür schon ursprünglich hier in den Verkehr gebracht werden hätte müssen.
Ebenfalls für Streit sorgt immer wieder der Verkauf von vergünstigten Angeboten wie Education-Lizenzen. Selbst wenn deren Verkauf und Nutzung nach derzeitiger Rechtslage durchaus legal sein könnte, werden diese in Audits immer wieder beanstandet. Alleine schon deshalb lassen vorwiegend im B2B-Geschäft tätige Händler wie li-x, U-S-C und auch die MRM Distribution im Sinne ihrer Kunden davon lieber die Finger und setzen auf Volumenlizenzen. »Auch EDU-Lizenzen, die von einigen Anbietern gebrauchter Software als neue Lizenz genau dann erworben werden, wenn eine Kundenbestellung eingeht und einfach zum dreifachen Preis an ahnungslose Reseller weiterverkauft werden, fallen bei li-x durch«, bestätigt Boris Vöge deshalb seine klare Linie.
Für Kunden, die solche Software einsetzen, ergibt sich daraus das Risiko, bei der Aktivierung oder einem Audit Probleme zu bekommen und anschließend einen Rechtsstreit ausfechten zu müssen. Selbst wenn Händler immer wieder versichern, ihren Kunden in so einem Fall beizustehen, keine angenehme Aussicht. Immerhin ist bei professionellen Softwarekäufen juristisch ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, womit letztlich immer der Käufer selbst in der Nachweis-Pflicht ist.