Der Entwurf für die Einführung der Vectoring-Technologie im Netz der Telekom Deutschland sieht vor, dass die Telekom ihren Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) an bisher noch nicht erschlossenen Kabelverzweigern (KVz) grundsätzlich weiterhin gewähren muss. Damit kann theoretisch fortan jedes Unternehmen überall KVz mit VDSL erschließen.
Allerdings kann die Telekom den Zugang zur KVz-TAL unter bestimmten Bedingungen verweigern, damit sie selbst oder ein anderes Unternehmen dort Vectoring einsetzen kann. Voraussetzung für eine Zugangsverweigerung der Telekom ist, dass es in dem Gebiet bereits ein zweites Festnetz gibt, sie mehr KVz-TAL erschlossen hat als ein Wettbewerber und als Ersatz für den Zugang zur KVz-TAL dort ein angemessenes Bitstromprodukt anbietet. In Gebieten ohne zweite Festnetzinfrastruktur kann die Telekom dagegen einem Wettbewerber den Zugang zur KVz-TAL für VDSL nicht verweigern, wenn dieser den KVz als Erster für Breitbandtechnik erschlossen hat, er seinerseits Vectoring einsetzt und im Rahmen eines offenen Netzzugangs (Open-Access) ebenfalls ein angemessenes Bitstromprodukt anbietet.
Für KVz, die Wettbewerber bereits an ihr eigenes Netz angebunden haben, ändert sich erst einmal nichts. Hier können die Unternehmen die von der Telekom angemieteten KVz-TAL weiter für VDSL-Anschlüsse betreiben und dort auch künftig weitere Leitungen für VDSL schalten lassen. Allerdings müssen Wettbewerber an solchen KVz ab 2017 selbst Vectoring einsetzen und ein Bitstromprodukt anbieten, wenn die Telekom das von ihnen verlangt.
Die Telekom hatte Ende 2012 bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Zugangsmöglichkeiten für Wettbewerber zur TAL an den KVz einzuschränken, um Vectoring in ihrem Netz einsetzen zu können. Der Entscheidungsentwurf der Bundesnetzagentur muss allerdings erst noch von der EU-Kommission genehmigt werden.